[ Auszug: (1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt.
Die übrigen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]