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BGB § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

BGB § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

[ Auszug: (1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen  ... ]